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Di | 26.11.2013
Staat im Völkerrecht Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt
"Staat" wird im Völkerrecht meist nach der von dem Staatsrechtler Georg Jellinek entwickelten Drei-Elemente-Regel definiert.
Dieser international anerkannte Staatsbegriff beschreibt einen politisch und rechtlich organisierten Personenverband (Staatsvolk), der auf abgegrenzter Fläche (Staatsgebiet) einer Bevölkerung eine eigene Ordnung (Staatsgewalt) gibt.
Fähigkeit einer stabilen Regierung
Beim Staatsgebiet ist dabei keine genaue Grenze erforderlich, es genügt ein unstrittiges Kernterritorium. Für ein Staatsvolk reicht ein Mindestmaß an Zugehörigkeitsgefühl; ethnische, sprachliche oder religiöse Einheitlichkeit ist nicht Bedingung. Staatsgewalt bezeichnet die Fähigkeit einer stabilen Regierung, eine Ordnung in dem Gebiet effektiv zu organisieren und nach außen von anderen Staaten unabhängig zu handeln.
Anerkennung ist nicht Voraussetzung
Je strittiger die Beurteilung eines territorialen Gebildes als Staat ist, desto bedeutender ist die Anerkennung durch andere Staaten. Die herrschende Meinung im Völkerrecht geht aber davon aus, dass die Anerkennung nicht Voraussetzung für die Existenz eines Staates ist, sondern diese nur bestätigt. Zu den von der internationalen Gemeinschaft kaum anerkannten Staaten gehören die Türkische Republik Nordzypern, die Republik China (Taiwan) und die Westsahara.