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Asyl: Keine Behandlung der Beschwerde
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung der Beschwerde der georgischen Familie Torosian gegen einen negativen Asylbescheid abgelehnt.
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Alte Asylrecht anwenden
Die Causa wurde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) übertragen. Diese VfGH-Entscheidung bedeutet allerdings nicht die "automatische" Abschiebung der seit sechs Jahren in Niederösterreich lebenden Familie. Denn in diesem Fall ist das alte Asylrecht anzuwenden - und demnach extra ein Ausweisungsverfahren durchzuführen.
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Familie Torosian
Die dreiköpfige Familie kam 2001 nach Österreich und lebt seither in der Gemeinde Hohenberg (Bez. Lilienfeld). Ähnlich wie die in Leoben (Steiermark) lebende iranische Familie Sharifi gelten die Torosians als gut integriert. Und wie in Leoben haben sich auch in Hohenberg viele Menschen für den Verbleib der Asylwerber ausgesprochen. |
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Alte Rechtslage
Um die Frage der Integration bzw. Ausweisung ging es beim VfGH allerdings (noch) nicht. "Denn in diesem Verfahren war die alte Rechtslage im Asylgesetz anzuwenden. Das bedeutet, dass über die Ausweisung die fremdenpolizeilichen Behörden in einem eigenen Verfahren entscheiden müssen", erläuterte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth gegenüber der APA.
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Prüfung bei eigenem Ausweisungsverfahren
Erst in einem eigenen Ausweisungsverfahren "ist von der Behörde die Bleiberechtsfrage - also die Frage der Integration und ob ausgewiesen werden darf oder nicht - zu prüfen", so Neuwirth. Dies hat der VfGH auch explizit in seinem Beschluss festgehalten: "Die Integration der Asylwerber bzw. deren Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich sind daher bei dieser Rechtslage erst in einem allfälligen Ausweisungsverfahren von der Behörde zu berücksichtigen."
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Keine Grundlage für Abschiebung
Nach der heutigen Rechtslage ist ein negativer Asylbescheid - bzw. die negative Entscheidung über die Berufung dagegen - automatisch mit der Ausweisung verbunden. Bei den Torosians ist dies jedoch nicht der Fall; für ihre Abschiebung gibt es (noch) keine Grundlage. Die georgische Familie hatte nach ihrer Einreise im Jänner 2001 Asyl beantragt. Diese Anträge wurden im April 2002 abgelehnt. Die Torosians beriefen - und diese Berufung wurde erst fünf Jahre später, im Februar 2007, abgelehnt. |
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Keine verfassungsrechtlichen Fragen
Verfassungsrechtliche Fragen sind bei diesem negativen Asylbescheid laut VfGH nicht gegeben. "Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des Gesetzes." Wenn von einer Entscheidung die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zu erwarten ist, kann der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnen - vorausgesetzt die Zuständigkeit des VwGH ist nicht ausgeschlossen. Dies war nicht der Fall - und so beschäftigte sich der VfGH mit der Beschwerde der Torosians nicht inhaltlich.
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