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Kritik an Kindergeld-Bezugsrecht
Trotz scharfer Kritik seitens des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) sieht man im Familienministerium keinen Handlungsbedarf bei der geplanten Kindergeldregelung puncto "subsidiär Schutzberechtigte".
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"Subsidiäre Schutzberechtigte" |
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Diese Flüchtlingsgruppe hat auch gemäß der geplanten Gesetzesnovelle nur bei Erwerbstätigkeit Anspruch auf Kindergeld. Das UNHCR hatte dies in der heutigen Ausgabe der Tageszeitung "Der Standard" als "diskriminierend und EU-rechtswidrig" bezeichnet. Im Familienministerium weist man den Vorwurf zurück: Der Lebensunterhalt der "subsidiär Schutzberechtigten" sei ohnehin "im Wege der Grundversorgung gesichert", hieß es dort auf Anfrage der APA.
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Anspruch nur bei Erwerbstätigkeit
Bei subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um Personen, die keinen Flüchtlingsstatus bekommen, die aber nicht abgeschoben werden, weil ihnen in ihrer Heimat gewalttätige Übergriffe drohen. Diese Flüchtlinge erhalten nur dann Kindergeld, wenn sie selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind. "Dass ausschließlich für diese Gruppe der Kindergeldbezug an einen Job gebunden sein soll, für alle anderen aber nicht, sei "systemfremd und widersinnig", meint man beim UNHCR. |
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Grundversorgung
Der Staat komme mit der Grundversorgung ohnehin für diese Familien auf, daher sei es "nicht notwendig, ihnen einen Lastenausgleich für finanzielle Mehrbelastungen durch Kinder zu gewähren", so die Gegenargumentation von Jürgen Beilein, Sprecher von Familienministerin Andrea Kdolsky (ÖVP). Hintergrund: Die Grundversorgung ist die staatliche Unterstützung für Personen während des Asylverfahrens bzw. für "schutzbedürftige Fremde" und beinhaltet Unterkunft, Verköstigung, medizinische Versorgung und Taschengeld.
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Unterschied zu Sozialleistungen
Auch der Vorwurf, man halte sich nicht an eine EU-Richtlinie, wonach subsidiär Schutzberechtigte bei bestimmten Sozialleistungen mit Inländern gleichzustellen seien, lässt man im Familienministerium nicht gelten. Beilein verweist auf den Verfassungsgerichtshof. Dieser habe bestätigt, dass sich das Kinderbetreuungsgeld als Familienleistung deutlich von Sozialleistungen unterscheide und deshalb keine europarechtliche Verpflichtung bestehe, Flüchtlingen und subsidiär Schutzbedürftigen Anspruch zu gewähren. Der UNHCR gehe hingegen davon aus, dass die österreichischen Familienleistungen eine Kernleistung der Sozialhilfe sind.
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