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Fall Sharifi: VfGH hob Bescheid auf
Die in Leoben lebende 14jährige Shagojag - genannt "Shagi" - und ihr Vater Rasul Sharifi waren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erfolgreich: Der VfGH hat den Bescheid vom Dezember 2006 aufgehoben.
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Dubliner Übereinkommen |
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In diesem hatte der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) schon zum zweiten Mal eine Prüfung ihrer Asylanträge mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß Dubliner Übereinkommen Italien zuständig sei. Die Sache geht wieder an den UBAS zurück - und die Sharifis werden (zumindest vorerst) nicht nach Italien abgeschoben. Der UBAS habe "willkürlich" gehandelt und gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen, stellte der VfGH fest.
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Aufsehen erregender Fall
Der Fall der in Leoben lebenden Familie Sharifi hat in den vergangenen Monaten für einiges Aufsehen gesorgt: Die Schule, die das Mädchen besucht, aber auch Politiker - bis zum steirischen Landeshauptmann Franz Voves (SPÖ) - haben sich für den Verbleib der Iranerin und ihres Vaters eingesetzt. Die beiden waren im Jahr 2000 geflüchtet und über Italien illegal in Österreich eingereist. Im Dezember 2000 stellten sie Asylanträge, die der UBAS im April 2001 als unzulässig zurückwies - mit der Begründung, dass gemäß Dubliner Übereinkommen Italien zuständig sei. |
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2001 |
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Erster Bescheid bereits aufgehoben
Schon diesen ersten Bescheid hatte der VfGH im November 2001 aufgehoben. Bereits damals erteilten die Verfassungsrichter der Rechtsansicht des UBAS eine Absage, dass ein Asylantrag nicht sachlich zu prüfen sei, wenn gemäß Dubliner Übereinkommen ein anderer Staat zuständig ist, in dem dem Fremden keine Gefahr droht. Das Asylgesetz sehe auch die Möglichkeit des Selbsteintrittes der österreichischen Behörden vor - und dieser liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei eine "zielgerichtete" Rechtsvorschrift, stellten die Verfassungsrichter damals fest.
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Keinerlei Ermittlungen des UBAS
Dennoch wies der UBAS im Jahr 2006 die Berufungen der Sharifis neuerlich mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens ab. In dem Bescheid hielt der UBAS fest, dass sich "im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben (haben), der Berufungswerber könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen". Der VfGH kam allerdings im Studium der Akten - der UBAS hatte keine Gegenschrift verfasst - zu dem Schluss, dass der UBAS seit 2001 keinerlei Ermittlungen durchgeführt hatte.
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Prüfung |
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Grundrecht auf Privat- und Familienleben
"Auch wenn der angefochtene Bescheid bloß die Zuständigkeit zu beurteilen hatte, können inzwischen Umstände eingetreten sein, die aus grundrechtlicher Sicht zum Selbsteintritt in das Asylverfahren verpflichten", hält der VfGH fest. Der UBAS hätte abwägen müssen, ob eine Abschiebung nach Italien einen Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.
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"Willkürliches Verhalten"
Der Behörde sei "willkürliches Verhalten" vorzuwerfen. Denn: "Dass sich aus einem Akt, den die Behörde nahezu fünf Jahre lang nicht bearbeitet hat und aus einer vor mehr als fünf Jahren eingebrachten Berufung keine Hinweise über die derzeitige Situation der Beschwerdeführer ergeben, ist evident."
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Jahrelange Verfahren |
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Aktuelle Familiensituation beurteilen
Die Aussage des VfGH, dass bei solchen jahrelang dauernden Verfahren die Behörde die aktuelle Familiensituation zu beurteilen hat und nicht auf einen Stand zurückgreifen kann, der vor Jahren erhoben wurde, sei durchaus eine "allgemein gültige", betonte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth gegenüber der APA.
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