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Gudenus-Prozess |
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Verbotsgesetz untersagt Holocaust-Leugnung
Mit dem Verbotsgesetz wurde 1947 die Auflösung der Nationalsozialistischen Partei und ihrer Teilorganisationen beschlossen. Außerdem regelt das Gesetz das Verbot der national-sozialistischen Wiederbetätigung und die Bestrafung von Holocaust-Leugnern.
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Auszüge aus dem Verbotsgesetzes
Par. 1.
Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten. Ihr Vermögen ist der Republik verfallen. (...)
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Par. 3.
Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen. (...)
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Par. 3g.
Wer sich auf andere als die in den Paragrafen 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
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Par. 3h.
Nach Par. 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
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