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Di | 26.11.2013
Arbeitsmarkt Öffnung
15.3.2013
Neues Ausländerbeschäftigungsgesetz
Die Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz hat gestern mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP den Sozialausschuss passiert. Damit soll u.a. für besonders qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten eine wesentliche Verbesserung geschaffen werden.
Antrag auch bei inländischer Behörde
Künftig sollen Arbeitgeber von Fachkräften und Schlüsselkräften den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte für den Arbeitnehmer auch bei der zuständigen Behörde im Inland einbringen können. Bisher musste der Arbeitnehmer den Antrag selbst im Ausland bei der Vertretungsbehörde einbringen, die dann den Antrag weitergeleitet hat, wodurch die Verfahren länger gedauert haben.
"Rot-Weiß-Rot-Karte plus" Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
Außerdem sieht die Novelle laut Aussendung der Parlamentskorrespondenz vor, Inhabern einer Niederlassungsbewilligung künftig eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" - und damit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang - zu gewähren, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das betrifft etwa Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen sind, oder gut integrierte Menschen, die sich seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten. Ebenso werden Arbeitnehmer mit einer eingeschränkten Arbeitserlaubnis bzw. Besitzer eines sogenannten "Befreiungsscheins" in das System der Rot-Weiß-Rot-Karte übergeführt.
Künstler Keine gesonderte Arbeitsberechtigung
Auch ausländischen Künstlern erleichtert die Gesetzesnovelle den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie benötigen zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel keine gesonderte Arbeitsberechtigung mehr, sondern erhalten eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die sie zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt.
Bulgarische & rumänische Staatsangehörige Keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung
Ebenfalls neu: Ab kommenden Jahr brauchen bulgarische und rumänische Staatsangehörige keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung mehr, wenn sie in Österreich eine Beschäftigung aufnehmen wollen - die siebenjährige Übergangsfrist für die beiden jüngsten EU-Länder läuft Anfang 2014 aus.
Kroatien Siebenjahresfrist bis vollständiger Öffnung
Für Kroatien beginnt hingegen mit dem EU-Beitritt im Juli 2013 die Siebenjahresfrist bis zur vollständigen Öffnung des Arbeitsmarkts. Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des EU-Beitritts oder danach in Österreich rechtmäßig arbeiten und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, wird allerdings ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Das gilt auch für Familienangehörige.