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Di | 26.11.2013
Pasoš. (slika: ORF)
6.2.2013
Anrechnung von Karenzzeiten unklar
Die Frage der Berechnung des Einkommensnachweises und damit auch die mögliche Berücksichtigung von Karenzzeiten bei der neu geplanten Einbürgerung nach sechs Jahren sorgt für Unklarheit.
Zwischen dem Integrations-Staatssekretariat von Sebastian Kurz (ÖVP) und dem Sozialministerium von Rudolf Hundstorfer (SPÖ) gibt es dazu unterschiedliche Interpretationen.

Grafik: APA
1.000 Euro im Monat Unklarheit über Berechnung
In dem Gesetzesentwurf zum neuen Staatsbürgerschaftsgesetz ist vorgesehen, dass eine Einbürgerung nach sechs Jahren Aufenthalt in Österreich möglich ist, wenn die betreffende Person gute Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen kann. Für eine Einbürgerung nach zehn Jahren müssen zwar weniger strenge Kriterien, aber auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit erfüllt werden. Einig sind sich Staatssekretariat und Sozialministerium zwar, dass für den gesicherten Lebensunterhalt rund 1.000 Euro pro Monat nötig sind, nicht aber, wie diese berechnet werden.
Eltern- oder Familienhospizkarenz Bei sechs Jahren nicht berücksichtigt
Das Staatssekretariat verweist auf den Gesetzestext und argumentiert, dass bei einer Einbürgerung nach sechs Jahren eine Durchrechnung über die vollen sechs Jahre erfolgt und dabei die Eltern- oder Familienhospizkarenz nicht berücksichtigt wird. Nur bei der Einbürgerung nach zehn Jahren sollen die besten drei der letzten sechs Jahre als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
Sozialministerium Die besten drei der letzten sechs Jahre herangezogen
Das Sozialministerium hat hingegen eine andere Interpretation des Gesetzestextes. Dort geht man davon aus, dass für beide Varianten - also Einbürgerung nach sechs Jahren und nach zehn Jahren - die besten drei der letzten sechs Jahre als Berechnungsbasis herangezogen werden. Deshalb könnten auch Zeiten der Eltern- oder Familienhospizkarenz Berücksichtigung finden. Die Juristen des Sozialministeriums gestehen zwar zu, dass dies nicht explizit so im Gesetzestext stehe, aber aus dem Gesamtkontext des Gesetzes mit seinen Querverweisen ergebe sich diese Interpretation.
Begutachtungsverfahren abwarten
Einig sind sich aber beide Seiten, dass man nun einmal das vierwöchige Begutachtungsverfahren abwarten wolle. Dann werde man die Verbesserungsvorschläge, die von verschiedenen Seiten kommen werden, genau prüfen.