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Di | 26.11.2013
AMS Österreich
Arbeitserlaubnis für türkische Studenten
Nach einem Verwaltungsgerichtshofes-Erkenntnis haben türkische Studenten Anrecht auf eine uneingeschränkte Beschäftigungsbewilligung in Österreich, wenn sie davor zumindest ein Jahr lang beim selben Arbeitgeber gearbeitet haben.
AMS-Bescheid rechtswidrig
Das Höchstgericht hat einen Bescheid des Arbeitsmarktservice, das den Antrag einer türkischen Studentin abgelehnt hatte, als rechtswidrig aufgehoben. In Österreich studieren derzeit rund 3.200 türkische Staatsbürger.
Assoziationsabkommen EWG-Türkei
Die Türkin hat sich seit ihrer Einreise 2003 durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten und hatte eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin. Sie war seit über einem Jahr geringfügig als Kellnerin beschäftigt. Nach Ablauf ihre Beschäftigungsbewilligung beantragte sie unter Bezugnahme auf ein Assoziationsabkommen der EWG mit der Türkei aus dem Jahr 1980 eine Beschäftigungsbewilligung für eine ganztägige Dauerbeschäftigung als Kellnerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber. Nach diesem Abkommen haben türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehören, nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung ihrer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Das AMS lehnte den Antrag jedoch ab, u.a. mit dem Argument, dass die Aufenthaltsbewilligung als Studentin keine Vollbeschäftigung zulasse.
Bescheid aufgehoben
Dieser Argumentation konnte sich der VwGH jedoch nicht anschließen und hob den Bescheid als rechtswidrig auf. "Ihr bisher eingeschränktes Beschäftigungsausmaß und der Umstand, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Studierender war, konnte angesichts der dargelegten Rechtsprechung des EuGH ihren Erwerb (...) vorgesehenen Rechts nicht hindern", begründen die Höchstrichter ihre Entscheidung.
Damit auch Aufenthaltsrecht
Der Anwalt der türkischen Studentin verweist darauf, dass mit der uneingeschränkten Beschäftigungsbewilligung implizit auch ein Aufenthaltsrecht einhergehe.